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      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Stadtwirtschafts-Gutscheine

      1. Geltungsbereich

      Diese AGB gelten für alle von der Stadtwirtschaft Freiberg, Burgstraße 18, 09599 Freiberg (nachstehend ″Stadtwirtschaft″), ausgegebenen
      Gutscheine.

      2. Datenschutz

      Stadtwirtschaft nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung. Eine Verwendung für darüber hinausgehende Zwecke
      findet nur statt, sofern eine Einwilligung des Betroffenen oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegen.

      3. Gerichtsstand, Rechtswahl

      Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Verhältnis zwischen der Stadtwirtschaft und einem Kunden ist der Sitz der Stadtwirtschaft.

      4. Reklamationen bei Kauf bzw. Umtausch

      Reklamationen beim Kauf bzw. Umtausch eines Stadtwirtschafts-Gutscheins müssen innerhalb von 14 Tagen ab Kauf bzw. Umtausch erfolgen, um noch
      die Möglichkeit einer Rückverfolgung gewährleisten zu können. Reklamationen ab 14 Tagen nach dem Kauf bzw. Umtausch werden nicht mehr
      anerkannt.

      5. Gültigkeitszeitraum

      Stadtwirtschafts-Gutscheine sind gemäß §195 BGB drei volle Jahre nach Ausstellung gültig. Es gilt das auf den Gutscheinen aufgedruckte Ausstellungsjahr. Ist kein Zeitraum angegeben, sind die Gutscheine unbegrenzt gültig. Jedoch behält sich die Stadtwirtschaft vor, Gutscheine zu einem festzulegenden Zeitpunkt auslaufen zu lassen, indem dies auf der Website www.stadtwirtschaft.de/gutscheine rechtzeitig angekündigt wird. In diesem Fall erhält der Kunde elektronisch oder per Post die Möglichkeit, betroffene Gutscheine einzureichen.

      6. Einlösung

      Stadtwirtschafts-Gutscheine können ausschließlich in der Stadtwirtschaft eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich; Wechselgeld kann nicht herausgegeben werden. Bei Verlust eines Stadtwirtschafts-Gutscheins ist kein Ersatz möglich.

      7. Mehrfacheinlösung

      Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Stadtwirtschaft-Gutscheins wird strafrechtlich verfolgt. Dazu zählt ausdrücklich auch
      der Versuch einer missbräuchlichen oder mehrfachen Einlösung.



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